Franziska Bur Bürgin schreibt in ihrem Blog zum vieldiskutierten Urteil des Bundesgerichts über den Fall der Vermietung einer Wohnung, welche teilweise mit einem WEF-Bezug finanziert wurde:
Im Rahmen der Entscheidfindung hat [das BGer] festgehalten:
· Eigenbedarf heisst Nutzung einer Wohnung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
· Damit man einen WEF-Bezug machen kann, muss man das Wohneigentum zu Wohnzwecken nutzen.
· Die Verwendung für den Eigenbedarf ist zwar eine Voraussetzung für den Anspruch auf einen Vorbezug, der Wegfall dieser Voraussetzung führt aber nicht von Rechts wegen zu einer Rückzahlungspflicht hinsichtlich des WEF-Bezugs.
· Eine Rückzahlungspflicht besteht nur bei Veräusserung des Wohneigentums und bei Einräumung von Rechten daran, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen oder wenn beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.


Die Fachmitteilung 122 des Pensionskassenverbands behandelt die Folgerungen des Bundesgerichtsentscheids, der Arbeitnehmern beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung (VE) durch den Arbeitgeber ein “echtes Mitbestimmungsrecht” zusichert. Die Mitteilung geht auf die teilweise komplexen prozessualen Konsequenzen ein, die sich daraus ergeben. Sie ist für Mitglieder unentgeltlich, Nichtmitglieder können sie beim Verband erwerben. 
